berner SOLAR-INITIATIVE

Der Initiativtext

Das kantonale Energiegesetz (KEnG) vom 15.05.2011 (Stand 01.01.2012) wird wie folgt geändert:

 

Der Abschnitt 4 «Energienutzung» ist in «Energienutzung und -produktion» umzubenennen.

 

Art. 39a Solarenergieproduktion bei neuen Bauten und Anlagen

1 Neue, auf Dauer angelegte Bauten und Anlagen sind mit Anlagen zur Produktion von Solarenergie auszustatten, wenn sich die Dach- oder Fassadenflächen dafür eignen und die Installation zumutbar ist.

2 Geeignete Dach- und Fassadenflächen nach Absatz 1 sind möglichst vollständig für die Produktion von Solarenergie zu nutzen.

3 Der Regierungsrat legt die Eignung, die Zumutbarkeit und den Umfang der minimal zu installierenden Leistung der Anlage durch Verordnung fest. Er berücksichtigt die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage.

 

Art. 39b Solarenergieproduktion bei bestehenden Bauten und Anlagen

1 Bestehende, auf Dauer angelegte Bauten und Anlagen sind mit Anlagen zur Produktion von Solarenergie auszustatten, wenn sich die Dach- oder Fassadenflächen dafür eignen und die Installation zumutbar ist.

2 Der Regierungsrat legt die Eignung, die Zumutbarkeit und den Umfang der minimal zu installierenden Leistung der Anlage durch Verordnung fest. Er berücksichtigt die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage.

 

Art. 39c Anpassung bei bestehenden Bauten und Anlagen

1 Bestehende Bauten und Anlagen sind an die Vorschrift von Artikel 39b anzupassen, wenn deren Dach- oder Fassadenflächen umfassend erneuert werden.

2 Bestehende Bauten und Anlagen sind spätestens bis 1. Januar 2040 an die Vorschrift von Artikel 39b anzupassen.

3 Die Anpassungsfrist von Absatz 2 gilt nicht für Bauten und Anlagen, die vor dem Annahmezeitpunkt der Initiative mit Solaranlagen ausgestattet worden sind und den Umfang der minimal zu installierenden Leistung nicht vollständig erfüllen. In diesem Fall sind Bauten und Anlagen spätestens an die Vorschrift von Artikel 39b anzupassen, wenn die Anlagelebensdauer abgelaufen ist.

4 Der Regierungsrat schafft Anreize, damit die Vorschrift von Artikel 39b rasch umgesetzt wird.

 

Art. 39d Technologien

1 Die solarthermische Nutzung ist der Nutzung für Solarstrom gleichgestellt.

 

Art. 39e Nutzung durch Dritte

1 Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer können die Pflicht zur Solarenergieproduktion nach Artikel 39a und 39b Dritten zur Erfüllung übertragen.

 

Art. 39f Ausnahmen

1 Der Regierungsrat legt die Ausnahmen von der Pflicht zur Solarenergieproduktion (Art. 39a und 39b) auf und an Kulturdenkmälern sowie in Landschaften oder Ortsbildern von kantonaler oder nationaler Bedeutung durch Verordnung fest.

 

Art. 39g Ersatzabgabe

1 Durch die Leistung einer Ersatzabgabe können sich Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer von der Pflicht zur Solarenergieproduktion nach Artikel 39b befreien.

2 Die Ersatzabgabe berechnet sich aus der Differenz der minimal zu installierenden Leistung zur effektiv installierten Leistung und beträgt pro kW nicht realisierte Leistung maximal 1000 Franken. Der Regierungsrat legt die weiteren Modalitäten und die Höhe der Ersatzabgabe durch Verordnung fest.

3 Die Gemeinden erheben die Ersatzabgabe und verwenden sie zweckgebunden zur Förderung der effizienten Energienutzung und der erneuerbaren Energien.

4 Die Gemeinden können die Erhebung der Ersatzabgabe an Gemeindeverbände delegieren.

 

Art. 39h Härtefallregelung

1 Der Kanton kann in Härtefällen die Pflicht zur Energieproduktion nach Artikel 39b zeitlich aufschieben oder die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer von der Pflicht befreien.

 

Art. 59 Gebäudeanpassungen sowie Abbruch und Neubau

1 [geltendes Recht] Der Kanton kann Finanzhilfen an Gebäudeanpassungen gewähren, wenn... [neu]... und die Anforderung von Artikel 39b erfüllt ist.

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